AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CEYLAN GmbH
Diese AGB gelten für alle Käufe und Verkäufe der CEYLAN GmbH von/an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Teil A (Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, AVLB) gilt, wenn CEYLAN Waren verkauft oder liefert und damit Verkäuferin bzw. Lieferantin ist. Teil B (Allgemeine Einkaufsbedingungen, AEB) gilt, wenn CEYLAN Waren oder werk- und dienstvertragsähnliche Leistungen einkauft und damit Käuferin ist. Teil C (Allgemeine Lieferbedingungen für Internet-Verkäufe) gilt bei ausschließlichem Vertrieb der Waren von CEYLAN oder Leistungen über das Internet. Im Zweifel und ergänzend zu den Teilen B und C gelten die Regelungen von Teil A.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von CEYLAN in Textform. Die AGB gelten auch für künftige, gleichartige Geschäfte.
Vorrang haben Einzelvertrag und Auftragsbestätigung, anschließend Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen. Nachrangig gelten diese AGB, zuletzt Angebote und Kostenvoranschläge. CEYLAN kann diese AGB jederzeit ohne Begründung anpassen. Die Änderungen werden mit Einbeziehung in das nächste Geschäft wirksam.
Teil A – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von CEYLAN sind freibleibend.
(2) Bestellungen des Kunden sind verbindlich und können binnen sieben Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung beziehungsweise Abholung angenommen werden.
(3) Maß- und Gewichtsangaben sind handelsübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 2 Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden
- Der Kunde schafft rechtzeitig und auf eigene Kosten sämtliche Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße Lieferung, Leistungserbringung sowie eine etwaig vereinbarte Montage oder Installation erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung einer geeigneten Zufahrt und Entlademöglichkeit, die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge sowie sonstiger Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen.
- Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen vollständig, rechtzeitig, im vereinbarten Umfang und in einer für CEYLAN verwertbaren Form erbracht werden.
Unterbleiben Mitwirkungsleistungen ganz oder teilweise, oder werden nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise erbracht, so trägt der Kunde sämtliche daraus entstehenden oder entstandenen Folgen, insbesondere Verzögerungen, Fristverlängerungen, Mehraufwendungen, Wartezeiten, Stillstandskosten, Zweitanfahrten sowie sonstige Zusatzkosten.
- Vereinbarte Leistungs- oder Lieferfristen verlängern sich angemessen um den Zeitraum, in dem CEYLAN infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkungsleistungen des Kunden an der vertragsgemäßen Leistung gehindert ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von CEYLAN bleiben unberührt.
- Es obliegt dem Kunden, gelieferte Waren, Materialien oder sonstige Leistungen vor deren Be- oder Verarbeitung sowie vor der Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden zuvor Muster, Proben oder Vorabversionen zur Verfügung gestellt wurden.
- Die Montage oder Installation erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, durch den Kunden in eigener Verantwortung. Der Kunde hat dabei die von CEYLAN zur Verfügung gestellten Montage-, Installations- oder Bedienhinweise zu beachten und umzusetzen. Erforderliche Anschlüsse an Strom-, Gas-, Wasser- oder sonstige Versorgungsnetze sowie sicherheitsrelevante Einstellungen bei der Inbetriebnahme sind ausschließlich durch hierzu befugte Fachbetriebe vorzunehmen.
- Hat sich CEYLAN im Einzelfall ausnahmsweise zur Montage oder Installation verpflichtet, hat der Kunde sicherzustellen, dass alle hierfür erforderlichen Vorleistungen, insbesondere Bau- oder Vorbereitungsarbeiten, zum vereinbarten Montagezeitpunkt so weit abgeschlossen sind, dass eine ungehinderte Durchführung möglich ist. Hierzu zählt insbesondere, dass erforderliche Versorgungsleitungen bauseits bis an den vorgesehenen Aufstell- oder Installationsort herangeführt sind.
- Erweisen sich bauliche Gegebenheiten, insbesondere Öffnungen, Zugänge oder Durchgänge, als unzureichend für den Transport von Montageteilen, Werkzeugen oder Hebezeugen, so trägt der Kunde sämtliche hierdurch entstehenden oder entstandenen Kosten. Dies umfasst insbesondere Kosten für notwendige bauliche Anpassungen, Zerlegungen von Teilen sowie hierdurch bedingte Fehl-, Warte- oder Stillstandzeiten.
- Der Kunde stellt CEYLAN während der Dauer einer vereinbarten Montage oder Installation kostenfrei die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung sowie geeignete, abschließbare Räume zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Materialien sowie erforderliche Rüst- oder Hebezeuge zum Transport schwerer Gegenstände.
- Soweit der Kunde CEYLAN Daten oder Datenträger zur Verfügung stellt oder auf Systemen des Kunden gespeicherte Daten verarbeitet werden sollen, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Daten vollständig, reproduzierbar, technisch einwandfrei und frei von Schadsoftware sind. Verletzt der Kunde diese Pflicht, ersetzt er CEYLAN sämtliche hieraus entstehenden Schäden und stellt ihn von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, die Ursache liegt außerhalb des Herrschafts- und Organisationsbereichs des Kunden.
(10) Der Kunde stellt sicher, dass CEYLAN jederzeit aktuelle und zutreffende Kundendaten, insbesondere Adress- und Kontaktdaten, vorliegen.
§ 3 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Ohne abweichende Vereinbarung erfolgt Lieferung ab Werk oder Lager gemäß EXW Incoterms. Der Kunde holt binnen fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung ab.
- Bei Nichtabholung kann CEYLAN einlagern und 1 Prozent des Nettoauftragswerts je Kalendertag als Lagergeld berechnen.
- Verlangt der Kunde Versand, erfolgt Lieferung bis Bordsteinkante. Die Entladung obliegt dem Kunden.
- Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer oder beim Verladen über. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.
- Die Verpackungsart bestimmt CEYLAN nach billigem Ermessen. Europaletten sind zu tauschen, andernfalls kann CEYLAN den Wiederbeschaffungswert berechnen.
(6) Teillieferungen sind zulässig, sofern die Restlieferung gesichert ist und dem Kunden keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
§ 4 Fristen und höhere Gewalt
- Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Bei höherer Gewalt, insbesondere Naturereignissen, Krieg, Terror, Pandemie, Streik oder behördlichen Anordnungen, ruhen die Pflichten für die Dauer der Störung und Fristen verlängern sich angemessen.
(3) Dauert die Störung länger als acht Wochen, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Teils zurücktreten.
§ 5 Transportschäden, Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB
- Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich und rügt Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Ablieferung.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(3) Transportschäden sind bei Anlieferung gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden, schriftlich bestätigen zu lassen und CEYLAN zeitgleich mit Fotodokumentation anzuzeigen.
§ 6 Preise, Mindestbestellwert, Zahlung und Verzug
- Preise gelten netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt 30,00 Euro netto, darunter fällt ein Mindermengenzuschlag von zehn Euro an.
- Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen zur Zahlung fällig.
- Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Rücklastschrift- und Bankspesen trägt der Kunde.
- Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs kann CEYLAN Zahlungsziele widerrufen und Vorkasse verlangen.
- Zahlungen werden, sofern der Kunde nichts anderes bestimmt, auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die ältesten Hauptforderungen verrechnet.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig.
§ 7 Auslandslieferungen und Umsatzsteuer
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen teilt der Kunde eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und erbringt Gelangensbestätigungen oder gleichwertige Nachweise. Andernfalls darf CEYLAN Umsatzsteuer berechnen.
- Bei Exporten außerhalb der Europäischen Union trägt der Kunde Zölle, Steuern, Gebühren sowie erforderliche Genehmigungen.
- Bestehen aufgrund des Sitzes des Kunden oder fehlender, unvollständiger oder zweifelhafter Angaben steuerliche Risiken, ist CEYLAN berechtigt, die Lieferung oder Leistung von einer Vorauszahlung oder der Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- CEYLAN behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf anerkannte Salden, soweit Forderungen von CEYLAN in laufende Rechnung eingestellt werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige übliche Risiken ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche gegen den Versicherer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an CEYLAN ab. CEYLAN nimmt diese Abtretung an.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Rechte von CEYLAN, hat der Kunde CEYLAN unverzüglich in Textform anzuzeigen und CEYLAN alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für CEYLAN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne CEYLAN zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht CEYLAN gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt CEYLAN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für CEYLAN unentgeltlich.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe einschließlich aller Nebenrechte an CEYLAN ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, erfolgt die Abtretung anteilig in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. CEYLAN nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. CEYLAN ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstiger Gefährdung der Forderungen zu widerrufen. In diesem Fall ist CEYLAN berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, CEYLAN unverzüglich die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CEYLAN berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn CEYLAN dies ausdrücklich erklärt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von CEYLAN um mehr als 10 Prozent, ist CEYLAN auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach Wahl von CEYLAN freizugeben.
§ 9 Gewährleistung
- Für Neuwaren gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Ansprüche bestehen insbesondere nicht bei unsachgemäßer Verwendung, Bedienfehlern, Eingriffen nicht autorisierter Dritter, fehlerhafter Montage, unzureichender Wartung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, natürlichem Verschleiß oder Korrosion. Verschleißteile wie Dichtungen, Thermoelemente sowie Glas, Keramik, Porzellan und Schamotte sind ausgenommen.
- CEYLAN wählt die Art der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Regelmäßig sind zwei Versuche geschuldet.
- Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt keine neue Gewährleistungsfrist.
- Ort der Nacherfüllung ist Essen. Der Kunde sendet die Ware freigemacht an CEYLAN und erhält bei berechtigter Rüge die üblichen Kosten der günstigsten Versandart erstattet.
§ 10 Haftung
- CEYLAN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von CEYLAN auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie ist der Höhe nach je Schadensfall auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Rücknahmen, RMA, Nichtannahme und Verwertung
- Rücksendungen erfordern eine RMA-Nummer, die bei CEYLAN anzufragen ist.
- Rücknahmen außerhalb der Gewährleistung erfolgen nur aufgrund Vereinbarung gegen eine Bearbeitungspauschale von 15 Prozent, mindestens 25,00 Euro, sowie gegen Erstattung von Transport- und Prüfungskosten. Voraussetzung ist unbenutzte Originalverpackung und die Zustimmung durch CEYLAN.
- Nicht abgeholte Reparatur- oder Gewährleistungsware kann CEYLAN nach Fristsetzung verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Aufwendungen gutgebracht.
§ 12 Technischer Fortschritt und Toleranzen
- CEYLAN darf zumutbare Konstruktions- und Modelländerungen vornehmen.
- Handelsübliche, die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.
§ 13 Geheimhaltung und Know-how-Schutz
- Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen.
- Reverse Engineering ist unzulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 14 Abtretung und Vertragsübertragung
Abtretungen und Übertragungen bedürfen der Zustimmung von CEYLAN. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 15 Datenschutz und Compliance
- CEYLAN verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung gemäß gesonderter Datenschutzhinweise.
- Der Kunde beachtet Export-, Zoll-, Sanktions- und Antikorruptionsvorschriften.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl
- Erfüllungsort ist Essen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Essen.
- Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Soweit diese Bedingungen in mehreren Sprachfassungen vorliegen, ist im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 17 Salvatorische Klausel
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
- Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Teil B – Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Bestellung und Auftragsbestätigung
- Bestellungen sind nur in Textform verbindlich.
- Der Lieferant bestätigt Bestellungen binnen fünf Arbeitstagen in Textform. Spätere oder abweichende Bestätigungen gelten als neues Angebot.
- Zumutbare Änderungen von Spezifikation, Menge, Verpackung oder Terminen ermöglicht der Lieferant gegen angemessene Anpassung von Preis und Termin.
§ 2 Preise, Rechnungen und Zahlung
- Preise sind Festpreise und verstehen sich DDP am Sitz von CEYLAN oder an eine benannte Empfangsstelle gemäß Incoterms einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Nebenkosten, soweit nicht abweichend vereinbart.
- Zahlung erfolgt, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnung, innerhalb von 14 Tagen mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Rechnungen sind je Bestellung gesondert mit Bestell- und Artikelnummer sowie Mengen- und Preisangaben zu stellen. Fehlerhafte oder Mehrfachrechnungen gelten als nicht zugegangen.
§ 3 Termine, Verzug und Vertragsstrafe
- Liefertermine sind Fixtermine.
- Verzögerungen zeigt der Lieferant unverzüglich an und schlägt Gegenmaßnahmen vor.
- Nach Androhung kann CEYLAN bei Verzug eine Vertragsstrafe von 0,3 Prozent des Nettoauftragswerts je angefangener Verzugswoche, höchstens 5 Prozent insgesamt, verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt und die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet.
§ 4 Versand, Gefahrübergang und Verpackung
- Lieferung erfolgt frei Empfangsstelle gemäß DDP Incoterms einschließlich Entladung.
- Gefahr- und Eigentumsübergang treten erst nach Wareneingangsprüfung oder Abnahme bei CEYLAN ein.
- Der Lieferant verwendet transport- und umweltgerechte Verpackungen. Europaletten sind zu tauschen, andernfalls kann CEYLAN den Wiederbeschaffungswert abziehen.
- Lieferpapiere enthalten mindestens Bestell- und Artikelnummer, Charge oder Los, Netto- und Bruttogewicht sowie die Anzahl der Packstücke.
§ 5 Qualität, Wareneingang und Rüge
- Der Lieferant unterhält ein angemessenes Qualitätsmanagement und liefert vertrags- sowie gesetzeskonform. Auf Verlangen legt er Zertifikate und Prüfzeugnisse vor.
- CEYLAN prüft stichprobenartig auf Identität, Menge und äußerliche Transportschäden. Weitergehende Prüfpflichten bestehen nicht.
- Verdeckte Mängel werden nach Entdeckung gerügt. § 377 HGB gilt; Rügen binnen zehn Arbeitstagen nach Entdeckung genügen.
§ 6 Gewährleistung und Nacherfüllung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang oder Abnahme, sofern gesetzlich oder vertraglich nichts Längeres gilt.
- Bei Mängeln kann CEYLAN Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Minderung verlangen und nach Fristablauf zurücktreten und Schadensersatz fordern.
- In dringenden Fällen, insbesondere bei Produktionsstillstand, darf CEYLAN Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Die Kosten trägt der Lieferant.
§ 7 Produktkonformität, Umwelt und Sicherheit
- Der Lieferant erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsvorschriften, insbesondere REACH, RoHS, WEEE und ElektroG, und stellt CEYLAN bei Verstößen auf erstes Anfordern frei.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Abtretung
- Es gilt allenfalls ein einfacher Eigentumsvorbehalt. Verlängerte oder erweiterte Vorbehalte sind ausgeschlossen.
- Forderungen gegen CEYLAN dürfen nur mit Zustimmung abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 9 Subunternehmer, Compliance und Audits
- Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der Zustimmung von CEYLAN.
- Der Lieferant beachtet Sanktions-, Export-, Zoll- und Antikorruptionsvorschriften sowie menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
- CEYLAN kann Audits durchführen oder veranlassen.
§ 10 Haftung und Versicherung
- Der Lieferant haftet nach gesetzlichen Maßgaben.
- Bei Produkthaftung stellt er CEYLAN frei und hält eine marktübliche Produkthaftpflichtversicherung vor. Den Nachweis erbringt er auf Verlangen.
§ 11 Schutzrechte Dritter
Der Lieferant gewährleistet die Freiheit von Schutzrechten Dritter und stellt CEYLAN von entsprechenden Ansprüchen frei.
§ 13 Geheimhaltung und Daten
- Informationen von CEYLAN sind geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
- Personenbezogene Daten verarbeitet der Lieferant rechtmäßig nach gesetzlichen Maßgaben.
§ 14 Gerichtsstand und Rechtswahl
Soweit diese Bedingungen in mehreren Sprachfassungen vorliegen, ist im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Essen. CEYLAN kann den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch nehmen.